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Art. 41 Beschlagnahme und Verwahrung
1 Über beschlagnahmte oder verwahrte Gegenstände ist ein genaues Verzeichnis aufzunehmen und den Akten beizufügen. 2 Das Verzeichnis wird von dem unterzeichnet, der die Massnahme durchgeführt hat. Der bisherige Inhaber der Gegenstände oder der nach Artikel 66 Absatz 4 Beigezogene muss durch Unterschrift bestätigen, dass das Verzeichnis vollständig ist. Er erhält ein Doppel. |