Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. August 2023)


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Art. 41 Beschlagnahme und Verwahrung

1 Über be­schlag­nahm­te oder ver­wahr­te Ge­gen­stän­de ist ein ge­nau­es Ver­zeich­nis auf­zu­neh­men und den Ak­ten bei­zu­fü­gen.

2 Das Ver­zeich­nis wird von dem un­ter­zeich­net, der die Mass­nah­me durch­ge­führt hat. Der bis­he­ri­ge In­ha­ber der Ge­gen­stän­de oder der nach Ar­ti­kel 66 Ab­satz 4 Bei­ge­zo­ge­ne muss durch Un­ter­schrift be­stä­ti­gen, dass das Ver­zeich­nis voll­stän­dig ist. Er er­hält ein Dop­pel.

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