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Art. 45 Akteneinsicht
1 Gerichte und Verwaltungsbehörden können auf begründetes Gesuch hin Akten einer rechtskräftig erledigten Strafsache einsehen. Privatpersonen kann nur Einsicht gewährt werden, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen und diesem keine höhern Interessen entgegenstehen. 2 Der Oberauditor entscheidet über die Gewährung der Einsicht und deren Umfang. |