Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. August 2023)


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Art. 46 Berechnung, Wahrung und Erstreckung

1 Be­rech­net sich die Frist nach Ta­gen, so be­ginnt sie am Ta­ge nach der Mit­tei­lung. Fällt der letz­te Tag auf einen Sams­tag, einen Sonn­tag oder einen am Wohn­ort der Par­tei oder ih­res Ver­tre­ters vom kan­to­na­len Recht an­er­kann­ten Fei­er­tag, so en­digt die Frist am nächs­ten Werk­tag.

2 Schrift­li­che Ein­ga­ben müs­sen spä­tes­tens am letz­ten Tag der Frist an die zu­stän­di­ge Stel­le ge­langt oder der schwei­ze­ri­schen Post über­ge­ben wor­den sein. In Haft­fäl­len ge­nügt die frist­ge­rech­te Über­ga­be an den Ge­fäng­nis­wär­ter, der für die Wei­ter­lei­tung be­sorgt ist.

3 Die Frist gilt auch dann als ge­wahrt, wenn ei­ne Ein­ga­be recht­zei­tig bei ei­ner un­zu­stän­di­gen schwei­ze­ri­schen Dienst- oder Amts­stel­le ein­ge­reicht wur­de. Die Ein­ga­be ist un­ver­züg­lich an die zu­stän­di­ge Stel­le wei­ter­zu­lei­ten.

4 Die vom Ge­setz be­stimm­ten Fris­ten sind nicht er­streck­bar. Rich­ter­lich be­stimm­te Fris­ten kön­nen auf be­grün­de­tes Ge­such hin, das vor Ab­lauf der Frist zu stel­len ist, er­streckt wer­den.

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