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Art. 46 Berechnung, Wahrung und Erstreckung
1 Berechnet sich die Frist nach Tagen, so beginnt sie am Tage nach der Mitteilung. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnort der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag. 2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die zuständige Stelle gelangt oder der schweizerischen Post übergeben worden sein. In Haftfällen genügt die fristgerechte Übergabe an den Gefängniswärter, der für die Weiterleitung besorgt ist. 3 Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn eine Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen schweizerischen Dienst- oder Amtsstelle eingereicht wurde. Die Eingabe ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. 4 Die vom Gesetz bestimmten Fristen sind nicht erstreckbar. Richterlich bestimmte Fristen können auf begründetes Gesuch hin, das vor Ablauf der Frist zu stellen ist, erstreckt werden. |