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Art. 48 Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen vor den Militärgerichten sind öffentlich, nicht aber die Beratungen und Abstimmungen. 2 Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschliessen, soweit eine Gefährdung der Landesverteidigung, der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse eines Beteiligten es erfordert. Es schliesst die Öffentlichkeit von den Verhandlungen aus, wenn überwiegende Interessen des Opfers dies erfordern.52 Das Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität kann verlangen, dass das Gericht die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschliesst.53 3 Das Urteil wird öffentlich verkündet. 4 Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtssaal sind verboten. Das Gericht kann Ausnahmen beschliessen. 52 Fassung zweiter Satz gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). 53 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1607; BBl 2005 7165). |
