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Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. August 2023)

Art. 4a Untersuchungsrichter

1 Der Un­ter­su­chungs­rich­ter lei­tet die vor­läu­fi­ge Be­weis­auf­nah­me und die Vor­un­ter­su­chung.

2 Die Füh­rung der Un­ter­su­chung er­folgt oh­ne Ein­mi­schung der mi­li­tä­ri­schen Vor­ge­setz­ten des Be­schul­dig­ten oder Ver­däch­ti­gen.