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Art. 53 Freies Geleit
1 Der Präsident des Gerichts kann einem landesabwesenden Beschuldigten oder einem in Abwesenheit Verurteilten freies Geleit erteilen. Dieses kann an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. 2 Das freie Geleit erlischt, wenn der Beschuldigte oder der in Abwesenheit Verurteilte im ordentlichen Verfahren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird oder die auferlegten Bedingungen nicht erfüllt hat. 3 Auf diese Rechtsfolgen ist der Beschuldigte oder Verurteilte bei Erteilung des freien Geleits aufmerksam zu machen. |