Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. August 2023)


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Art. 57 Haftbefehl

1 Die Ver­haf­tung des Be­schul­dig­ten er­folgt auf­grund ei­nes schrift­li­chen Haft­be­fehls des Un­ter­su­chungs­rich­ters oder nach Ab­schluss der Vor­un­ter­su­chung des Prä­si­den­ten des zu­stän­di­gen Ge­richts.

2 Der Haft­be­fehl ent­hält:

a.
die Per­so­na­li­en des Be­schul­dig­ten;
b.
die ihm vor­ge­wor­fe­ne straf­ba­re Hand­lung;
c.
den Grund der Ver­haf­tung;
d.
die Rechts­mit­tel­be­leh­rung.

3 Der Haft­be­fehl ist dem Be­schul­di­gen bei der Ver­haf­tung be­kannt zu ge­ben un­ter Aus­hän­di­gung ei­nes Dop­pels ge­gen Emp­fangs­be­stä­ti­gung.

4 Der Ver­haf­te­te ist un­ver­züg­lich dem Rich­ter zu­zu­füh­ren.

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