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Art. 58 Fahndung
1 Kann der Haftbefehl nicht vollzogen werden, so wird die Fahndung angeordnet. Der Haftbefehl kann öffentlich bekannt gemacht werden. Dabei wird angegeben, wem der Verhaftete zuzuführen ist. 2 Die Polizeiorgane haben bei der Fahndung mitzuwirken. 3 Bei schweren Straftaten kann die Bekanntgabe durch Presse, Radio oder Fernsehen angeordnet werden. |