Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. August 2023)


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Art. 58 Fahndung

1 Kann der Haft­be­fehl nicht voll­zo­gen wer­den, so wird die Fahn­dung an­ge­ord­net. Der Haft­be­fehl kann öf­fent­lich be­kannt ge­macht wer­den. Da­bei wird an­ge­ge­ben, wem der Ver­haf­te­te zu­zu­füh­ren ist.

2 Die Po­li­zei­or­ga­ne ha­ben bei der Fahn­dung mit­zu­wir­ken.

3 Bei schwe­ren Straf­ta­ten kann die Be­kannt­ga­be durch Pres­se, Ra­dio oder Fern­se­hen an­ge­ord­net wer­den.

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