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Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. August 2023)

Art. 61 Freiheitsbeschränkung

Der Ver­haf­te­te darf in sei­ner Frei­heit nicht wei­ter be­schränkt wer­den, als es der Zweck der Haft oder die Auf­recht­er­hal­tung der Ord­nung im Ge­fäng­nis er­for­dert.