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Art. 62 Anordnung
Die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen steht dem Untersuchungsrichter und, nach Abschluss der Voruntersuchung, dem Präsidenten des Militärgerichts oder des Militärappellationsgerichts zu. Mit der Durchführung kann die militärische oder die zivile Polizei beauftragt werden.65 65 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). |