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Art. 64 Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten
Wer einen mit Beschlag belegten Gegenstand oder Vermögenswert in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diesen auf Verlangen herauszugeben. Verweigert er die Herausgabe, so wird er dazu gezwungen. |