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Art. 67 Privat- oder Berufsgeheimnis
1 Die Durchsuchung von Schriftstücken, Bild- und Tonträgern ist mit grösster Schonung des Privatgeheimnisses und unter Beachtung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 75 Buchstabe b durchzuführen. 2 Insbesondere sollen sie nur durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich solche darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. 3 Dem Inhaber von Schriftstücken, Bild- und Tonträgern ist wenn möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einspruch, so werden sie versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung der Präsident des zuständigen Militärgerichts, im Hauptverfahren das Gericht. Der Entscheid ist endgültig. |