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Art. 68 Rückgabe oder Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten 70
1Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte sind, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und sofern sie nicht der Einziehung unterliegen, dem Berechtigten zurückzugeben. 2 Die nach den Artikeln 51, 51a und 52 des MStG71 eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte, die aufzubewahren, zu verwerten oder unbrauchbar zu machen sind, liefert der Richter nach rechtskräftiger Erledigung des Falles der zuständigen Stelle ab. 3 Die zuständige Stelle sorgt für die Verwertung, sofern innert der Frist von Artikel 42 Ziffer 1 des MStG keine Ansprüche Dritter geltend gemacht worden sind. Dem Verderben oder einer raschen Wertverminderung ausgesetzte Gegenstände und Vermögenswerte werden rechtzeitig verwertet. Der Erlös wird während der genannten Frist zur Verfügung der anspruchsberechtigten Dritten gehalten. 4 Sind anspruchsberechtigte Dritte nicht anders zu ermitteln, so kann die zuständige Stelle eine einmalige Ausschreibung im Bundesblatt veranlassen. 70 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 19991979). |