Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
|
Art. 7 Wahl der Richter
1 Die Präsidenten, Richter und Ersatzrichter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee oder des Grenzwachtkorps gewählt.17 3 Angehörige der Armee behalten im Übrigen ihre militärische Stellung bei.18 17 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). 18 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). |