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Art. 71 Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten 92
1 Der Untersuchungsrichter kann zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 aufgeführten Straftaten technische Überwachungsgeräte einsetzen. 2 Wird die Beurteilung einer der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlung der militärischen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten auch zur Verfolgung der in Artikel 269 Absatz 2 StPO93 aufgeführten Straftaten angeordnet werden. 3 Der Einsatz bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts. 92 Eingefügt durch Ziff. IV 3 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529II 1569). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). |