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Art. 73a Voraussetzungen
1 Der Untersuchungsrichter kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:
2 Wird die Beurteilung einer der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlung der militärischen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten auch zur Verfolgung der in Artikel 286 Absatz 2 StPO101 aufgeführten Straftaten angeordnet werden. |