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Art. 73d Genehmigungsverfahren
1 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts. 2 Der Untersuchungsrichter reicht dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung folgende Unterlagen ein:
3 Der Präsident des Militärkassationsgerichts entscheidet mit kurzer Begründung innert fünf Tagen seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung. Er kann die Genehmigung vorläufig oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen. 4 Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber, ob es erlaubt ist:
5 Die Genehmigung wird für höchstens zwölf Monate erteilt. Sie kann ein- oder mehrmals um jeweils sechs Monate verlängert werden. Ist eine Verlängerung notwendig, so stellt der Untersuchungsrichter vor Ablauf der bewilligten Dauer einen begründeten Verlängerungsantrag. 6 Wird die Genehmigung nicht erteilt oder wurde keine Genehmigung eingeholt, so beendet der Untersuchungsrichter den Einsatz unverzüglich. Sämtliche Aufzeichnungen sind sofort zu vernichten. Durch die verdeckte Ermittlung gewonnene Erkenntnisse dürfen weder für die Ermittlung noch zu Beweiszwecken verwendet werden. |