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Art. 73i Einsatz bei der Verfolgung von Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz
Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler sind nicht nach den Artikeln 19 sowie 20–22 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951104 strafbar, soweit sie im Rahmen einer genehmigten verdeckten Ermittlung handeln. |