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Art. 73j Vorzeigegeld
1 Auf Antrag des Untersuchungsrichters kann der Bund über die Nationalbank die für Scheingeschäfte und die Dokumentation der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit benötigten Geldbeträge in der erforderlichen Menge und Art zur Verfügung stellen. 2 Der Antrag ist mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung an das Bundesamt für Polizei zu richten. 3 Der Untersuchungsrichter trifft die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze des zur Verfügung gestellten Geldes. |