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Art. 73k Zufallsfunde
1 Ergebnisse aus einer verdeckten Ermittlung, die auf eine andere Straftat als die in der Anordnung genannte hindeuten, dürfen verwertet werden, wenn zur Aufklärung der neu entdeckten Straftat eine verdeckte Ermittlung hätte angeordnet werden dürfen. 2 Der Untersuchungsrichter ordnet unverzüglich die verdeckte Ermittlung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein. |