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Art. 73m Mitteilung
1 Der Untersuchungsrichter teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss der Voruntersuchung mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist. 2 Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Präsidenten des Militärkassationsgerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
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