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Art. 73r Beendigung und Mitteilung
1 Die anordnende Polizei oder der Untersuchungsrichter beendet die verdeckte Fahndung unverzüglich, wenn:
2 Die Polizei teilt dem Untersuchungsrichter die Beendigung der verdeckten Fahndung mit. 3 Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird. 4 Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung und die Beschwerde gelten die Artikel 73m Absatz 1 und 73n sinngemäss. |