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Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. August 2023)

Art. 73r Beendigung und Mitteilung

1 Die an­ord­nen­de Po­li­zei oder der Un­ter­su­chungs­rich­ter be­en­det die ver­deck­te Fahn­dung un­ver­züg­lich, wenn:

a.
die Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr er­füllt sind;
b.
im Fal­le ei­ner An­ord­nung durch die Po­li­zei die Ge­neh­mi­gung der Fort­set­zung durch den Un­ter­su­chungs­rich­ter ver­wei­gert wird; oder
c.
die ver­deck­te Fahn­de­rin oder der ver­deck­te Fahn­der oder die Füh­rungs­per­son In­struk­tio­nen nicht be­folgt oder in an­de­rer Wei­se ih­re Pflich­ten nicht er­füllt, na­ment­lich den Un­ter­su­chungs­rich­ter wis­sent­lich falsch in­for­miert oder die Ziel­per­son in un­zu­läs­si­ger Wei­se zu be­ein­flus­sen ver­sucht.

2 Die Po­li­zei teilt dem Un­ter­su­chungs­rich­ter die Be­en­di­gung der ver­deck­ten Fahn­dung mit.

3 Bei der Be­en­di­gung ist dar­auf zu ach­ten, dass die ver­deck­te Fahn­de­rin oder der ver­deck­te Fahn­der kei­ner ab­wend­ba­ren Ge­fahr aus­ge­setzt wird.

4 Für die Mit­tei­lung der ver­deck­ten Fahn­dung und die Be­schwer­de gel­ten die Ar­ti­kel 73m Ab­satz 1 und 73n sinn­ge­mä­ss.