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Art. 84e Beistand und Aussageverweigerung 136
1 Wird das Opfer als Zeuge oder Auskunftsperson befragt, so kann es sich durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. 2 Das Opfer kann sich zusätzlich auch durch einen Rechtsbeistand begleiten lassen. Soweit es für die Wahrung der Rechte des Opfers notwendig ist, bezeichnet der Gerichtspräsident einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. 3 Es kann die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen. 136 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). |