Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. August 2023)


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Art. 85 Sachverständige

1 Wenn die Ab­klä­rung ei­nes Sach­ver­hal­tes be­son­de­re Kennt­nis­se er­for­dert, kann der Un­ter­su­chungs­rich­ter oder das Ge­richt Sach­ver­stän­di­ge bei­zie­hen. Ih­re Auf­ga­be ist zu um­schrei­ben.

2 Den Sach­ver­stän­di­gen ist Ein­sicht in die Ak­ten zu ge­wäh­ren und das Recht ein­zuräu­men, Be­weis­auf­nah­men bei­zu­woh­nen und zur Ab­klä­rung des Sach­ver­hal­tes Fra­gen an Zeu­gen und Be­schul­dig­te zu stel­len.

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