Militärstrafprozess
(MStP)


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Art. 25a Beschaffung von Personendaten

1 Per­so­nen­da­ten sind bei der be­trof­fe­nen Per­son oder für die­se er­kenn­bar zu be­schaf­fen, wenn da­durch das Ver­fah­ren nicht ge­fähr­det oder un­ver­hält­nis­mäs­sig auf­wen­dig wird.

2 Er­folg­te die Be­schaf­fung von Per­so­nen­da­ten oh­ne Wis­sen der be­trof­fe­nen Per­son, so ist die­se um­ge­hend dar­über zu in­for­mie­ren. Die In­for­ma­ti­on kann zum Schutz über­wie­gen­der öf­fent­li­cher oder pri­va­ter In­ter­es­sen un­ter­las­sen oder auf­ge­scho­ben wer­den.

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