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Art. 30 Gerichtsstand bei mehreren strafbaren Handlungen und bei Mittäterschaft 45
1 Fallen mehrere strafbare Handlungen einer Person in die Zuständigkeit verschiedener Strafbehörden, so ist der Gerichtsstand bei der für die schwerste Tat zuständigen Strafbehörde begründet. Sind mehrere dieser Handlungen als gleich schwer zu betrachten, so ist die Strafbehörde zuständig, bei der die Voruntersuchung zuerst eingeleitet wurde. 2 Bei Mittäterschaft ist die Strafbehörde zuständig, bei der die Voruntersuchung zuerst eingeleitet wurde. 3 Für Anstifter und Gehilfen ist die Strafbehörde des Täters zuständig. 45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). |