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Art. 40 Augenschein und Hausdurchsuchung
1 Protokolle über Augenscheine und Hausdurchsuchungen haben deren Ergebnis genau festgehalten sowie Ort und Zeit der Durchführung und die Namen der Personen anzugeben, die daran teilgenommen haben. Pläne, Fotografien und Zeichnungen sind, wenn nötig, beizufügen. 2 Die Protokolle werden von dem unterzeichnet, der die Massnahme durchgeführt hat. |