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Art. 47 Wiederherstellung
1 Eine Frist kann wiederhergestellt werden, wenn sie der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet nicht einhalten konnte. 2 Das begründete Gesuch ist innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich unter Angabe der Beweismittel einzureichen. Die versäumte Rechtshandlung muss innerhalb dieser Frist nachgeholt werden. 3 Über das Gesuch entscheidet die in der Sache zuständige Stelle. 4 Gegen den ablehnenden Entscheid kann innert zehn Tagen von der schriftlichen Mitteilung an Beschwerde geführt werden:
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