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Art. 57 Haftbefehl
1 Die Verhaftung des Beschuldigten erfolgt aufgrund eines schriftlichen Haftbefehls des Untersuchungsrichters oder nach Abschluss der Voruntersuchung des Präsidenten des zuständigen Gerichts. 2 Der Haftbefehl enthält:
3 Der Haftbefehl ist dem Beschuldigen bei der Verhaftung bekannt zu geben unter Aushändigung eines Doppels gegen Empfangsbestätigung. 4 Der Verhaftete ist unverzüglich dem Richter zuzuführen. |