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Art. 70f Beendigung der Überwachung
1 Der Untersuchungsrichter beendet die Überwachung unverzüglich, wenn:
2 Der Untersuchungsrichter teilt dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts im Fall von Absatz 1 Buchstabe a die Beendigung der Überwachung mit. |