Militärstrafprozess
(MStP)


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Art. 70f Beendigung der Überwachung

1 Der Un­ter­su­chungs­rich­ter be­en­det die Über­wa­chung un­ver­züg­lich, wenn:

a.
die Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr er­füllt sind; oder
b.
die Ge­neh­mi­gung oder die Ver­län­ge­rung ver­wei­gert wird.

2 Der Un­ter­su­chungs­rich­ter teilt dem Prä­si­den­ten des Mi­li­tär­kas­sa­ti­ons­ge­richts im Fall von Ab­satz 1 Buch­sta­be a die Be­en­di­gung der Über­wa­chung mit.

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