|
Art. 73a Voraussetzungen
1 Der Untersuchungsrichter kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:
2 Wird die Beurteilung einer der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlung der militärischen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten auch zur Verfolgung der in Artikel 286 Absatz 2 StPO104 aufgeführten Straftaten angeordnet werden. 102 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3/2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). |