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Art. 73c Legende und Zusicherung der Anonymität
1 Die Polizei stattet verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende aus.105 2 Der Untersuchungsrichter kann verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittlern zusichern, dass ihre wahre Identität auch dann nicht preisgegeben wird, wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen auftreten.106 3 Begehen verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler während ihres Einsatzes eine Straftat, so entscheidet der Präsident des Militärkassationsgerichts, unter welcher Identität das Strafverfahren geführt wird. 105 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 14. Dez. 2012 über die verdeckte Ermittlung und Fahndung, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1051; BBl 2012 55915609). 106 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 14. Dez. 2012 über die verdeckte Ermittlung und Fahndung, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1051; BBl 2012 55915609). |
