Militärstrafprozess
(MStP)


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Art. 73h Mass der zulässigen Einwirkung

1 Ver­deck­te Er­mitt­le­rin­nen und Er­mitt­ler dür­fen kei­ne all­ge­mei­ne Tat­be­reit­schaft we­cken und die Tat­be­reit­schaft nicht auf schwe­re­re Straf­ta­ten len­ken. Sie ha­ben sich auf die Kon­kre­ti­sie­rung ei­nes vor­han­de­nen Ta­tent­schlus­ses zu be­schrän­ken.

2 Ih­re Tä­tig­keit darf für den Ent­schluss zu ei­ner kon­kre­ten Straf­tat nur von un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung sein.

3 Wenn er­for­der­lich, dür­fen sie zur An­bah­nung des Haupt­ge­schäf­tes Pro­be­käu­fe tä­ti­gen oder ih­re wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit do­ku­men­tie­ren.

4 Über­schrei­tet ei­ne ver­deck­te Er­mitt­le­rin oder ein ver­deck­ter Er­mitt­ler das Mass der zu­läs­si­gen Ein­wir­kung, so ist dies bei der Zu­mes­sung der Stra­fe für die be­ein­fluss­te Per­son ge­büh­rend zu be­rück­sich­ti­gen oder es ist von ei­ner Stra­fe ab­zu­se­hen.

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