Militärstrafprozess
(MStP)


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Art. 73i Einsatz bei der Verfolgung von Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz

Ver­deck­te Er­mitt­le­rin­nen und Er­mitt­ler sind nicht nach den Ar­ti­keln 19 so­wie 20–22 des Be­täu­bungs­mit­tel­ge­set­zes vom 3. Ok­to­ber 1951107 straf­bar, so­weit sie im Rah­men ei­ner ge­neh­mig­ten ver­deck­ten Er­mitt­lung han­deln.

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