Militärstrafprozess
(MStP)


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Art. 73o Begriff

1 Ver­deck­te Fahn­dung liegt vor, wenn An­ge­hö­ri­ge der Po­li­zei im Rah­men kur­z­er Ein­sät­ze in ei­ner Art und Wei­se, dass ih­re wah­re Iden­ti­tät und Funk­ti­on nicht er­kenn­bar ist, Ver­bre­chen und Ver­ge­hen auf­zu­klä­ren ver­su­chen und da­bei ins­be­son­de­re Schein­ge­schäf­te ab­sch­lies­sen oder den Wil­len zum Ab­schluss vor­täu­schen.

2 Ver­deck­te Fahn­de­rin­nen und Fahn­der wer­den nicht mit ei­ner Le­gen­de im Sin­ne von Ar­ti­kel 73 aus­ge­stat­tet. Ih­re wah­re Iden­ti­tät und Funk­ti­on wird in den Ver­fah­rens­ak­ten und bei Ein­ver­nah­men of­fen­ge­legt.

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