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Art. 80 Persönliche Verhältnisse 129
Die persönlichen Verhältnisse des Zeugen, insbesondere seine Beziehungen zum Beschuldigten, Verdächtigen oder Geschädigten, sind so weit festzustellen, als sie für seine Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können. 129 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 60597711). |