Militärstrafprozess
(MStP)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 84j Begriff, Voraussetzungen und Verfahrensrechte

1 Als Pri­vat­klä­ger­schaft gilt der Ge­schä­dig­te, der aus­drück­lich er­klärt, sich am Straf­ver­fah­ren als Straf- oder Zi­vil­klä­ger zu be­tei­li­gen.

2 Der Straf­an­trag ist die­ser Er­klä­rung gleich­ge­stellt.

3 Die Er­klä­rung ist ge­gen­über dem Un­ter­su­chungs­rich­ter spä­tes­tens bis zum Ab­schluss der Vor­un­ter­su­chung ab­zu­ge­ben.

4 Hat der Ge­schä­dig­te von sich aus kei­ne Er­klä­rung ab­ge­ge­ben, so weist der Un­ter­su­chungs­rich­ter nach Er­öff­nung ei­nes Straf­ver­fah­rens auf die­se Mög­lich­keit hin.

5 Der Pri­vat­klä­ger­schaft ste­hen die Ver­fah­rens­rech­te ei­ner Par­tei zu.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden