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Art. 84j Begriff, Voraussetzungen und Verfahrensrechte
1 Als Privatklägerschaft gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. 2 Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. 3 Die Erklärung ist gegenüber dem Untersuchungsrichter spätestens bis zum Abschluss der Voruntersuchung abzugeben. 4 Hat der Geschädigte von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist der Untersuchungsrichter nach Eröffnung eines Strafverfahrens auf diese Möglichkeit hin. 5 Der Privatklägerschaft stehen die Verfahrensrechte einer Partei zu. |