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Art. 84m Rechtsnachfolge
1 Stirbt der Geschädigte, ohne auf seine Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen seine Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB150 in der Reihenfolge der Erbberechtigung über. 2 Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche des Geschädigten eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. |