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Art. 155 Besondere Vorschriften für die Hauptverhandlung und das Urteil
1 Kann der Angeklagte nicht vorgeführt werden oder wird auf seine Vorführung verzichtet (Art. 131 Abs. 2) oder macht er sich verhandlungsunfähig, so wird ohne ihn verhandelt. 2 Das Gericht verschiebt die Hauptverhandlung, wenn das persönliche Erscheinen des Angeklagten unerlässlich ist. Es nimmt trotzdem die unaufschiebbaren Beweiserhebungen vor. 3 Das Urteil lautet auf Verurteilung oder Freispruch. 4 Im Urteil ist auf die Bestimmung der Artikel 156 und 157 hinzuweisen. |
