Militärstrafprozess
(MStP)


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Art. 155 Besondere Vorschriften für die Hauptverhandlung und das Urteil

1 Kann der An­ge­klag­te nicht vor­ge­führt wer­den oder wird auf sei­ne Vor­füh­rung ver­zich­tet (Art. 131 Abs. 2) oder macht er sich ver­hand­lungs­un­fä­hig, so wird oh­ne ihn ver­han­delt.

2 Das Ge­richt ver­schiebt die Haupt­ver­hand­lung, wenn das per­sön­li­che Er­schei­nen des An­ge­klag­ten un­er­läss­lich ist. Es nimmt trotz­dem die un­auf­schieb­ba­ren Be­weis­er­he­bun­gen vor.

3 Das Ur­teil lau­tet auf Ver­ur­tei­lung oder Frei­spruch.

4 Im Ur­teil ist auf die Be­stim­mung der Ar­ti­kel 156 und 157 hin­zu­wei­sen.

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