Militärstrafprozess
(MStP)


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Art. 156 Begehren um Aufhebung des Abwesenheitsurteils; Wirkung

1 Wenn der in Ab­we­sen­heit Ver­ur­teil­te sich stellt oder fest­ge­nom­men wird, so wird ihm das Ab­we­sen­heits­ur­teil mit Be­grün­dung durch die Po­li­zei oder den Un­ter­su­chungs­rich­ter aus­ge­hän­digt. Der Ver­ur­teil­te kann in­nert zehn Ta­gen die Auf­he­bung des Ab­we­sen­heits­ur­teils ver­lan­gen. Das Be­geh­ren kann oh­ne Be­grün­dung schrift­lich oder münd­lich zu Pro­to­koll ge­stellt wer­den. Es ist zu­läs­sig, so­fern die Stra­fe noch nicht ver­jährt ist. In die­sem Fall kann der Prä­si­dent des Mi­li­tär­ge­rich­tes211 die Er­gän­zung der Vor­un­ter­su­chung durch den Un­ter­su­chungs­rich­ter an­ord­nen. Die­ser über­weist an­sch­lies­send die Ak­ten dem Au­di­tor.

2 Das Ge­such um Auf­he­bung hemmt den Voll­zug des Ab­we­sen­heits­ur­teils, wenn der Prä­si­dent des Mi­li­tär­ge­richts nichts an­de­res ver­fügt.

3 Nach Auf­he­bung des Ab­we­sen­heits­ur­teils durch das Ge­richt fin­det die Neu­be­ur­tei­lung im or­dent­li­chen Ver­fah­ren statt.

211 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Die­se Änd. ist im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

BGE

122 IV 344 () from 25. November 1996
Regeste: Art. 103 VStrR. Abwesenheitsverfahren; Wiedereinsetzung. Ein Schreiben, mit welchem die Verwaltung ein Gesuch um Wiedereinsetzung abweist bzw. auf ein solches nicht eintritt, ist eine Verfügung und als solche mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (E. 3c). Der Entscheid der Verwaltung über ein Wiedereinsetzungsgesuch unterliegt der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (E. 4e). Mit der (auflösend bedingten) Rechtskraft des Abwesenheitsurteils hört die Verfolgungsverjährung zu laufen auf; gleichzeitig beginnt die Vollstreckungsverjährung (E. 5b). Der in Abwesenheit Verurteilte kann auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen (E. 5c und d). Wann hat sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 103 Abs. 2 VStrR gestellt (E. 6b)?

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