Militärstrafprozess
(MStP)


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Art. 157 Verzicht auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils

1 Ver­zich­tet der in Ab­we­sen­heit Ver­ur­teil­te nach Kennt­nis­nah­me des Ur­teils auf des­sen Auf­he­bung, so hat er dies schrift­lich oder münd­lich zu Pro­to­koll zu er­klä­ren. Der Ver­zicht ist end­gül­tig.

2 Der Ver­zicht auf Auf­he­bung des Ab­we­sen­heits­ur­teils wird an­ge­nom­men, wenn der in Ab­we­sen­heit Ver­ur­teil­te:

a.
in­nert zehn Ta­gen seit Aus­hän­di­gung des Ab­we­sen­heits­ur­teils kein Be­geh­ren um Neu­be­ur­tei­lung im or­dent­li­chen Ver­fah­ren stellt;
b.
ei­ner Vor­la­dung des Ge­richts zur Haupt­ver­hand­lung im Wie­der­auf­nah­me­ver­fah­ren un­ent­schul­digt kei­ne Fol­ge leis­tet.

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