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Art. 157 Verzicht auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils
1 Verzichtet der in Abwesenheit Verurteilte nach Kenntnisnahme des Urteils auf dessen Aufhebung, so hat er dies schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht ist endgültig. 2 Der Verzicht auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils wird angenommen, wenn der in Abwesenheit Verurteilte:
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