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Art. 180 Vorführung des Angeklagten; Abwesenheitsverfahren
Hat der Auditor die Appellation erklärt, und bleibt der Angeklagte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung aus, so kann seine Vorführung angeordnet werden. Kann er nicht vorgeführt werden oder wird auf seine Vorführung verzichtet, so gelten die Bestimmungen über das Verfahren gegen Abwesende und die Wiederaufnahme. |
