Militärstrafprozess
(MStP)


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Art. 180 Vorführung des Angeklagten; Abwesenheitsverfahren

Hat der Au­di­tor die Ap­pel­la­ti­on er­klärt, und bleibt der An­ge­klag­te trotz ord­nungs­ge­mäs­ser Vor­la­dung oh­ne ge­nü­gen­de Ent­schul­di­gung aus, so kann sei­ne Vor­füh­rung an­ge­ord­net wer­den. Kann er nicht vor­ge­führt wer­den oder wird auf sei­ne Vor­füh­rung ver­zich­tet, so gel­ten die Be­stim­mun­gen über das Ver­fah­ren ge­gen Ab­we­sen­de und die Wie­der­auf­nah­me.

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