Militärstrafprozess
(MStP)


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Art. 182 Entscheidungsbefugnis

1 Das Mi­li­tärap­pel­la­ti­ons­ge­richt ist bei der Neu­be­ur­tei­lung der Strafsa­che in tat­säch­li­cher und recht­li­cher Hin­sicht frei. Es ist an die An­trä­ge der Par­tei­en nicht ge­bun­den.

2 Das Ur­teil darf nicht zu­un­guns­ten des An­ge­klag­ten ab­ge­än­dert wer­den, wenn er al­lein oder in­so­weit der Au­di­tor aus­drück­lich zu sei­nen Guns­ten ap­pel­liert hat.

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