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Art. 183 Kosten; Entschädigung
1 Wird die Appellation des Angeklagten im vollen Umfang gutgeheissen, so trägt der Bund die Kosten des Appellationsverfahrens. In den andern Fällen trifft das Militärappellationsgericht den Kostenentscheid nach seinem Ermessen. 2 In gleicher Weise entscheidet das Gericht über die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für Anwaltskosten des Angeklagten, sofern dieser nicht amtlich verteidigt ist. Hat allein die Privatklägerschaft appelliert, so kann sie verpflichtet werden, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten.235 2bis Heisst das Gericht die Appellation der Privatklägerschaft ganz oder teilweise gut, so kann es ihr eine Entschädigung für die Anwaltskosten zusprechen, sofern sie nicht unentgeltlich verbeiständet ist. Der Verurteilte kann verpflichtet werden, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten.236 3 Über weitere Entschädigungsbegehren entscheidet das Gericht nach den Regeln des Artikels 117 Absatz 3. 4 Der Privatklägerschaft können nach Artikel 165a die Verfahrenskosten auferlegt werden.237 235Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990II 961). 236Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990II 961). 237 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 60597711). |
