Militärstrafprozess
(MStP)


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Art. 194 Eröffnung und Zustellung des Urteils

1 Den Par­tei­en sind Zeit und Ort der Ur­teils­ver­kün­dung an­zu­zei­gen. Das Er­schei­nen ist ih­nen frei­ge­stellt.

2 Für die Zu­stel­lung des be­grün­de­ten Ur­teils gilt Ar­ti­kel 154.

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