Militärstrafprozess
(MStP)


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Art. 195 Zulässigkeit 243

Ge­gen Ent­schei­de der Mi­li­tär- und der Mi­li­tärap­pel­la­ti­ons­ge­rich­te kann, so­fern die Ap­pel­la­ti­on oder die Kas­sa­ti­ons­be­schwer­de nicht zu­läs­sig ist, Re­kurs an das Mi­li­tär­kas­sa­ti­ons­ge­richt er­ho­ben wer­den, na­ment­lich in fol­gen­den Fäl­len:

a.
Voll­stre­ckung auf­ge­scho­be­ner Stra­fe nach Voll­zug von Mass­nah­men;
b.
Ver­wei­ge­rung der Wie­der­auf­nah­me des Ver­fah­rens;
c.
Ent­scheid über zi­vil­recht­li­che An­sprü­che;
d.
Ent­scheid über Kos­ten­auf­la­ge und Ent­schä­di­gungs­be­geh­ren;
e.
Ein­zie­hung;
f.
An­ord­nung von Haft im An­schluss an die Ur­teilser­öff­nung.

243 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Kor­rek­tu­ren in­fol­ge der Re­vi­si­on des AT MStG und wei­te­re An­pas­sun­gen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).

BGE

122 IV 344 () from 25. November 1996
Regeste: Art. 103 VStrR. Abwesenheitsverfahren; Wiedereinsetzung. Ein Schreiben, mit welchem die Verwaltung ein Gesuch um Wiedereinsetzung abweist bzw. auf ein solches nicht eintritt, ist eine Verfügung und als solche mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (E. 3c). Der Entscheid der Verwaltung über ein Wiedereinsetzungsgesuch unterliegt der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (E. 4e). Mit der (auflösend bedingten) Rechtskraft des Abwesenheitsurteils hört die Verfolgungsverjährung zu laufen auf; gleichzeitig beginnt die Vollstreckungsverjährung (E. 5b). Der in Abwesenheit Verurteilte kann auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen (E. 5c und d). Wann hat sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 103 Abs. 2 VStrR gestellt (E. 6b)?

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