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Art. 197 Frist; Verfahren
1 Der Rekurs ist innert 20 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung des angefochtenen Entscheids schriftlich mit Antrag und Begründung beim Gericht einzureichen, dessen Entscheid angefochten wird. Der Präsident setzt dem Rekursgegner eine Frist von 20 Tagen zur Vernehmlassung. Hierauf übermittelt er die Akten mit den Rechtsschriften und seinem allfälligen Bericht dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts. 2 Artikel 182 gilt sinngemäss. Indessen ist das Militärkassationsgericht bei Rekursen nach Artikel 195 Buchstaben e und f an den Entscheid über die Bestrafung gebunden. 3 Eine mündliche Parteiverhandlung findet nicht statt. Hingegen kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden. |
