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Art. 199 Kosten; Entschädigung 245
Für Kosten und Entschädigung gilt sinngemäss Artikel 183. 245Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990II 961). BGE
106 IA 249 () from 17. Oktober 1980
Regeste: Gesetzliche Grundlage von Gerichtsgebühren. - Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 1). - Hinweise auf eidgenössische und kantonale Regelungen betreffend die gesetzliche Grundlage von Gerichtsgebühren (E. 2). - Haben Gerichtsgebühren, die nur dem Grundsatz nach, nicht aber hinsichtlich der Gebührenhöhe im Gesetz verankert sind, eine genügende gesetzliche Grundlage? (E. 3). |
