Art. 200 Revisionsgründe
1 Die Revision eines rechtskräftigen Strafmandats oder Urteils kann verlangt werden, wenn: - a.
- Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Richter im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, Freispruch oder erheblich geringere Bestrafung des Verurteilten, Verurteilung eines Freigesprochenen oder Verurteilung wegen einer schwereren Straftat zu bewirken;
- b.
- durch eine Straftat auf das Ergebnis des früheren Verfahrens eingewirkt wurde;
- c.
- seit Erlass des früheren Urteils ein neues Strafurteil ausgesprochen wurde, das mit dem früheren unvereinbar ist;
- d.
- der Freigesprochene nach Erlass des Urteils ein glaubwürdiges Geständnis abgelegt hat;
- e.
- eine Verletzung der Ausstandsvorschriften vorliegt, die früher nicht geltend gemacht werden konnte;
- f.246
- der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950247 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen; in diesem Fall muss das Revisionsgesuch innert 90 Tagen eingereicht werden, nachdem das Urteil oder die Entscheidung des Gerichtshofs endgültig geworden ist.
2 Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist die Revision zuungunsten des Beurteilten ausgeschlossen.
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